APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 268 Grundsätze der Beaufsichtigung
ErläutRV zu § 268 Abs 5 VAG 2016
Da die FMA gemäß § 260 Abs. 3 befugt ist, einen Antrag auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB zu stellen, erscheint es konsequent, das Mitgliedstaatenwahlrecht des Art. 20 Abs. 2 der Abschlussprüfungs-VO teilweise auszuüben, und die FMA mit der Sicherstellung der Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Abschlussprüfungs-VO betreffend die Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften bzw. die Laufzeit des Prüfungsmandats zu betrauen.
Praxiskommentierung
§ 268 VAG 2016 wird um einen neuen Abs 5 ergänzt, in dem geregelt wird, dass die FMA die Anwendung der Bestimmungen von Art 16 und 17 Abschlussprüfungs-VO betreffend die Bestellung von Abschlussprüfern bzw die Laufzeit des Prüfungsmandats sicherzustellen hat. Damit hat der österreichische Gesetzgeber das Mitgliedstaatenwahlrecht des Art 20 Abs 2 Abschlussprüfungs-VO teilweise ausgeübt.