APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 265 Anzeigepflicht des Abschlussprüfers
ErläutRV zu § 265 Abs 5 und 6 VAG 2016
Abs. 5: Gemäß § 268 hat die FMA im Umfang der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen. Sie hat gemäß § 275 alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Rechtsvorschriften in Einklang zu halten. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören auch jene über die Rechnungslegung. Anzeigen gemäß Art. 7 Unterabs. 2 der Abschlussprüfungs-VO sollen daher an die FMA zu richten sein. Diese ist als Behörde bei Verdacht einer Straftat – vorbehaltlich der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes (RL-KG) – zur Anzeige nach § 78 der Strafprozessordnung (StPO) an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.
Abs. 6: Die bisher im Abs. 5 geregelte Verpflichtung zur Information des Vorstands und des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren über Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 soll um eine Informationspflicht über Anzeigen gemäß Abs. 5 ergänzt werden.
Eine Anpassung des § 265 Abs. 4 ist nicht erforderlich, weil Art. 7 Unterabs. ...