APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 264 Berichtspflichten des Abschlussprüfers
ErläutRV zu § 264 Abs 6 VAG 2016
Mit der Verlängerung der Frist zur Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen durch Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften von fünf auf sieben Jahre soll vom Mitgliedstaatenwahlrecht des Art. 7 Unterabs. 2 der Abschlussprüfungs-VO Gebrauch gemacht und die Rechtslage näher an die Systematik des nationalen Rechts herangeführt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie 2003 (WT-ARL 2003) sind Berufsberechtigte verpflichtet, von ihnen selbst angefertigte Unterlagen und über den Auftrag geführte Schriftwechsel zumindest insoweit sieben Jahre aufzubewahren, als sie der Auftraggeber noch nicht erhalten hat. Auch die Aufbewahrungspflicht des § 212 UGB für Unternehmer beträgt grundsätzlich sieben Jahre.
Praxiskommentierung
In § 264 VAG 2016 wird ein neuer Abs 6 zur Aufbewahrungsfrist eingeführt. In Art 15 Unterabs 1 Abschlussprüfungs-VO ist vorgesehen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften die dort angeführten Unterlagen und Informationen nach deren Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren haben, wobei in Art 15 Unterabs 2 Abschlussprüfungs-VO vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten Abschl...