APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 262 Befristetes Tätigkeitsverbot
ErläutRV zu § 262 VAG 2016
Aufgrund der Verweise in § 136 gilt das befristete Tätigkeitsverbot gemäß § 271c UGB sinngemäß für Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft und eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Ergänzend dazu soll § 262 anordnen, dass das befristete Tätigkeitsverbot gemäß § 271c UGB auch in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) gilt, wobei die Größenmerkmale des § 271c UGB nicht zu berücksichtigen sind.
Praxiskommentierung
§ 262 VAG 2016 legt fest, dass das befristete Tätigkeitsverbot gemäß § 271c UGB in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs 3 VAG 2016), und bei Privatstiftungen (§ 66 Abs 1 VAG 2016) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen gilt. Zum befristeten Tätigkeitsverbot und dessen Erweiterung durch das APRÄG 2016 siehe die Kommentierung zu § 271c UGB.
Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer AG, SE oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie Zweigniederlassu...