APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 260 Wahl des Abschlussprüfers
ErläutRV zu § 260 Abs 2 und 2a VAG 2016
Die besonderen Ausschlussgründe des § 271a Abs. 1 bis 4 UGB, auf die im derzeit geltenden § 260 Abs. 2 verwiesen wird, sind zukünftig auf Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht mehr anwendbar, weil die Abschlussprüfungs-VO in den Art. 4, 5 und 17 unmittelbar anwendbare Regeln enthält. Die besonderen Ausschlussgründe gemäß § 271a Abs. 1 bis 4 UGB in der Fassung des Entwurfs sollen daher nur auf Abschlussprüfer von Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und auf Abschlussprüfer von Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) anwendbar sein, wobei dies wie bisher ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen gilt.
Mit dem neuen Abs. 2a soll der Geltungsbereich der in § 271a Abs. 5 bis 8 UGB ausgeübten Mitgliedstaatenwahlrechte auf Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des Art. 2 Nr. 13 lit. c der Abschlussprüfungs-RL sowie Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erweitert werden. Die Höchstlaufzeit der fortlaufenden Bestellung des Abschlussprüfers (externe Rotation) soll sich hingegen aufgrund der besonderen Bedeutung des Versicherungssektors – wie auch im Bankenbereich – ausschließlich nach der Abschlussprüfungs...