APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 136 Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes
ErläutRV zu § 136 Abs 1 und 2 VAG 2016
§ 136 ordnet an, welche Bestimmungen für die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, kleinen Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) und Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten.
Die geplanten Änderungen sollen klarstellen, dass die Verweise auf die Anwendbarkeit von Bestimmungen des UGB weit zu verstehen sind, und sich grundsätzlich auf das gesamte Dritte Buch des UGB beziehen, weshalb sie auch für die Abschussprüfung und die Konzernabschlussprüfung gelten. Anderes gilt nur für die Prüfung von Privatstiftungen, wo – subsidiär zu den Sonderbestimmungen des VAG 2016 – die § 18, § 20 und § 21 des Privatstiftungsgesetzes (PSG) betreffend Rechnungslegung, Stiftungsprüfer und Prüfung anwendbar sind, die freilich teilweise auf Bestimmungen des UGB verweisen.
Für die Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des Art. 2 Nr. 13 lit. c der Abschlussprüfungs-RL ist zu beachten,...