APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 123 Vorschriften für den Aufsichtsrat
ErläutRV zu § 123 Abs 7 bis 9 VAG 2016
Abs. 7 dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL, indem er die Verpflichtung zur Bestellung eines Prüfungsausschusses grundsätzlich auf alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausdehnt (Abs. 7).
Abs. 8 enthält einen Ausnahmetatbestand: Aus Gründen der Proportionalität sollen Unternehmen, die bislang nicht verpflichtet waren, einen Prüfungsausschuss zu bestellen (Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts 750 Millionen Euro nicht übersteigen und die auch keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind), die Möglichkeit haben, weiterhin keinen Prüfungsausschuss zu bestellen, wenn dessen Aufgaben vom (Gesamt-)Aufsichtsrat wahrgenommen werden.
Abs. 9 entspricht im Wesentlichen § 92 Abs. 4a Z 4 lit. a bis h AktG. Er setzt § 39 Abs. 6 der Abschlussprüfungs-RL um und regelt die Aufgaben des Prüfungsausschusses.
Praxiskommentierung
Abs 7 setzt Art 39 Abs 1 Abschlussprüfungs-RL um, indem er die Verpflichtung zur Bestellung eines Prüfungsausschusses grunds...