APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 82 Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
ErläutRV zu § 82 VAG 2016
Die Ergänzung um einen Verweis auf § 123 Abs. 7 bis 9 dient der Umsetzung von Art. 39 Abschlussprüfungs-RL. Da es sich auch bei kleinen Versicherungsunternehmen um Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd Art. 2 Nr. 13 lit. c der Abschlussprüfungs-RL handelt, haben auch sie – vorbehaltlich des Eingreifens eines Ausnahmetatbestands gemäß § 123 Abs. 8 – einen Prüfungsausschuss zu bestellen.
Die weiteren Verweisanpassungen sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass § 260 Abs. 2 und § 262 in der Fassung des Entwurfs nur noch für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) gelten (vgl. die Erläuterungen zu § 260 Abs. 2 und § 262).
Praxiskommentierung
§ 82 VAG 2016 regelt, welche allgemeinen Bestimmungen des VAG auf kleine Versicherungsunternehmen sinngemäß anzuwenden sind. Auch bei kleinen Versicherungsunternehmen handelt sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd Art 2 Nr 13 lit c Abschlussprüfungs-RL, unabhängig von ihrer Rechtsform.
Durch das APRÄG 2016 wurde in § 82 VAG 2016 der Verweis auf § 123 Abs 7 bis 9 VAG 2016 eingefügt. Diese Ergänzung dient der Umsetzung des Art 39 Abschlussp...