APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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1.2.2. S. 4Fünffach große Gesellschaften
Zur österreichischen Rechtslage vor dem APRÄG 2016 ist jedenfalls auf die in der Abschlussprüfungs-RL nicht vorgezeichnete Kategorie der fünffach großen Gesellschaft Bedacht zu nehmen.
Diese Kategorie ist ursprünglich entstanden, weil für die Beschränkung der Haftung des Abschlussprüfers nach § 275 UGB verschiedene Größenklassen von Unternehmen mit entsprechend abgestuften Haftungshöchstgrenzen geschaffen wurden. Die Kategorie der fünffach großen Gesellschaften umfasst Unternehmen, bei denen eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs 3 UGB) um das Fünffache überschritten wird. Seit 2008 werden sie in zwei Punkten wie Unternehmen von öffentlichem Interesse behandelt:
Das sind einerseits die strengeren Unabhängigkeitsbestimmungen nach § 271a UGB und andererseits die Verpflichtung, einen Prüfungsausschuss einzurichten.
Ob diese Kategorie angesichts der neuen, ohnehin strengeren Regeln überhaupt weiterbestehen sollte, war in der rechtspolitischen Diskussion zum APRÄG 2016 umstritten. Letztlich hat man an dieser Entscheidung des Gesetzgebers aus 2008 festgehalten. In diese Gruppe fallen etwa 500 der größten österreichischen Unternehmen, die teilw...