MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 4 Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen
Übersicht
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I. | Allgemeines und Begriffsbestimmung (Abs 1) | ||
II. | Nützliche Verbesserungsmaßnahmen (Abs 2) | ||
III. | Verbesserungspflicht des Vermieters (Abs 3) | ||
A. | Deckung in der Mietzinsreserve (Z 1) | ||
B. | Einigung mit der Mehrheit der Mieter (Z 2) | ||
IV. | Nützliche Verbesserungen im Inneren des Mietgegenstandes (Abs 4) | ||
V. | Errichtung eines Behindertenaufzugs (Abs 5) |
I. Allgemeines und Begriffsbestimmung (Abs 1)
1
§ 4 gilt in Bezug auf Hauptmietverhältnisse im Vollanwendungsbereich des MRG. Auf Mietverhältnisse gemäß § 1 Abs 4 und 5 sowie Untermietverhältnisse ist die Bestimmung nicht anzuwenden.
Gemäß Abs 1 hat der Vermieter nützliche Verbesserungen des Hauses oder einzelner Mietgegenstände nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten durchzuführen, soweit dies im Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses zweckmäßig ist. Als Verbesserungsarbeit w...