MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 50 Kundmachung gemäß Abs. 2
§ 30 Abs 2 sieht vor, dass der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres durch Kundmachung festzustellen hat, auf welche Gemeinden die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 zutreffen. Diese Kundmachung erfolgte durch das BGBl 1979/299; betroffen sind die Gemeinden Klagenfurt, Neunkirchen, St. Pölten, Stockerau, Linz, Salzburg, Graz, Leoben, Mürzzuschlag, Innsbruck und Wien. Siehe Näheres unter § 39 Rz 10 ff.