MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 49a Wirksamkeit früherer Befristungen
Übersicht
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I. Wirksamkeit alter Befristungsvereinbarungen (Abs 1)
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Bei dieser Regelung handelt es sich um eine gesetzliche Klarstellung bzw um eine Übergangsbestimmung, die aufgrund der Änderungen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Wirksamkeitsvoraussetzungen von Befristungsvereinbarungen durch das 3. WRÄG (BGBl 1993/800) in das Gesetz eingefügt wurde. Die Bestimmung folgt dem allgemeinen Prinzip, dass auf Dauerschuldverhältnisse die jeweils geltenden Normen anzuwenden seien, falls keine speziellen (gegenteiligen) Regelungen eingreifen (RIS-Justiz RS0112080). § 49a ist mit Ausnahme der nach § 1 Abs 2 nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Fälle stets anwendbar (RIS-Justiz RS0111958). Die Regelung des § 39a Abs 1 „gilt für alle Verträge, die nicht schon vor dem