MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 49 Kündigungsrechtliche Übergangsregelung
Übersicht
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I. Geltung der Kündigungsbeschränkungen
1
Die Regelungen des § 49 sind größtenteils zeitlich überholt. § 49 Abs 2 ist bei einer über den hinausgehenden vereinbarten Bestandsdauer ebenso wenig anwendbar wie bei Verträgen, in denen die Anwendung des Kündigungsschutzes vertraglich vereinbart wurde oder bei denen das MRG gemäß dessen § 1 Abs 2 ohnedies zur Gänze unanwendbar ist (). Relevant ist jedenfalls die ohne zeitliche Beschränkung normierte Geltung der Kündigungsbeschränkungen gem § 30 für solche Mietverträge über Exerzier-, Schieß- und sonstige Übungsplätze des Bundesheeres, die am bereits bestanden haben.
2
Für Untermietverhältnisse, die vor dem abgeschlossen wurden, gelten die Kündigungsbestimmungen des § 30 jedoch nicht, wenn schon seinerzeit jene des § 19 Mietengesetz nicht gegolten haben (Abs 3).
II. Ersatz von baulichen Auf...