MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 45 Wertbeständigkeit des Mietzinses
Literatur
Cerha, Keine Vorschreibung eines erhöhten Hauptmietzinses nach § 45 nach Erteilung einer Abbruchbewilligung, immolex 2010/118; Stabentheiner, Die Mietrechtsnovelle 2001, wobl 2002, 1; A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4, § 45 MRG Rz 21, Rz 25, Rz 26; Vonkilch, Die Neuerungen der MRG-Novelle 2001 und ihr Beitrag zur Konsoldierung des Wohnrechts, immolex 2002, 39; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I23 § 45 MRG Rz 1, 2.
Übersicht
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I. Mindesthauptmietzins
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Diese Bestimmung sichert dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Mindesthauptmietzins. Er berechnet sich nach der jeweiligen Kategorie des Mietobjekts und ist wertgesichert. Der Vermieter kann ohne diesbezügliche Vereinbarung mit dem Hauptmieter ex lege den Hauptmietzins bis zu diesen Beträgen anheben, sofern weder der Abbruch des betroffenen Hauses bewilligt noch ein Abbruchauftrag erteilt wurde und der zugrunde liegende Mietvertrag vor dem abgeschlossen worden ist. Eine Novation des Mietvertrags ist als neuer Mietvertrag zu anzusehen ( = MietSlg 48.171). „Eine Abbr...