MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 42a Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten
Übersicht
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I. | Voraussetzungen für das Vorzugspfandrecht | |
II. | Amtswegige Ersichtlichmachung im Grundbuch | |
III. | Befriedigung der besicherten Forderung |
I. Voraussetzungen für das Vorzugspfandrecht
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Diese Bestimmung ist auf Mietverhältnisse im Vollanwendungsbereich des MRG anzuwenden; auch § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG nimmt § 42a jedoch in den Geltungsbereich auf. Das Vorzugspfandrecht genießen lediglich die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich sowie sämtliche Hauptmieter (Hauptnutzungsberechtigte) des betroffenen Hauses hinsichtlich Forderungen aus Arbeiten, die vom Erhaltungsbegriff des § 3 Abs 2 umfasst sind – mit Ausnahme solcher zur Senkung des Energieverbrauchs (§ 3 Abs 2 Z 5) – wenn diese Arbeiten kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrages vorzunehmen waren, der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienten, oder zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der zentralen Wärmevers...