MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 42 Exekutionsbeschränkung
Literatur
Bydlinski, Zur Abtretbarkeit der Rechte aus einem Mietverhältnis, JBl 1985, 728; Palten, Untermiete (2002) Rz 257 f; Schuhmacher, Zwangsvollstreckung auf Bestandzinsforderungen, wobl 1991, 201; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I23 § 42 MRG Rz 2.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Exekutionsführung auf Mietzinse (Abs 1) | |
II. | Verfügung über Mietzinse (Abs 2) | |
III. | Exekutionsführung des Eigentümers auf das Mietrecht (Abs 3) | |
IV. | Exekutionsunmöglichkeit bei unentbehrlichen Wohnräumen (Abs 4) | |
V. | Mietzinseinnahme durch Vertreter (Abs 5) | |
VI. | Wahrnehmung der Exekutionsbeschränkungen von Amts wegen (Abs 6) |
I. Exekutionsführung auf Mietzinse (Abs 1)
1
Im Vollanwendungsbereich des MRG ist die Exekutionsführung auf Mietzinse nur im Rahmen der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft (§§ 97 ff EO) möglich. Diese kann zugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung auf Antrag eines betreibenden Gläubigers bewilligt werden und ist im Grundbuch anzumerken. Der Zwangsverwalter hat sich bei der Verwendung der Mietzinse an die gesetzlichen Vorgaben des MRG zu halten. Nach Bewilligung der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft kann der Verpflichtete eine Abtretung von Hauptmietzinsen nicht mehr rechtsgültig vor...