MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 40 Anrufung des Gerichtes
Übersicht
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I. | Sukzessive Kompetenz und Wiedereinsetzung | |
II. | Säumnis der Gemeinde | |
III. | Bestätigung über das Verfahren bei der Schlichtungsstelle |
I. Sukzessive Kompetenz und Wiedereinsetzung
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Im Falle der zwingenden Erstanrufung der Schlichtungsstelle kann deren Entscheidung unter gewissen Voraussetzungen durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft gesetzt werden (sukzessive Kompetenz; genauer siehe § 39). Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist in diesen Fällen eine zwingende Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ( = MietSlg 54.408: keine verfassungsrechtlichen Bedenken); das Gericht ist nicht an die Auffassung der Schlichtungsstelle gebunden – und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger nicht einen Antrag im Verfahren außer Streitsachen eingebracht, sondern (unrichtigerweise) den streitigen Rechtsweg bestritten hat. § 40 Abs 1 spricht lediglich davon, dass „die Sache bei Gericht ...