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Nikodem/Schneiderbauer/Weinzinger/Winalek

MRG | Mietrechtsgesetz

Kommentar mit Rechtsprechung

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3358-9

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Dokumentvorschau
Nikodem/Schneiderbauer/Weinzinger/Winalek - MRG | Mietrechtsgesetz

§ 40 Anrufung des Gerichtes

Christian Weinzinger

Übersicht


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I.
Sukzessive Kompetenz und Wiedereinsetzung
113
II.
Säumnis der Gemeinde
14, 15
III.
Bestätigung über das Verfahren bei der Schlichtungsstelle
1619

I. Sukzessive Kompetenz und Wiedereinsetzung

1

Im Falle der zwingenden Erstanrufung der Schlichtungsstelle kann deren Entscheidung unter gewissen Voraussetzungen durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft gesetzt werden (sukzessive Kompetenz; genauer siehe § 39). Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist in diesen Fällen eine zwingende Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ( = MietSlg 54.408: keine verfassungsrechtlichen Bedenken); das Gericht ist nicht an die Auffassung der Schlichtungsstelle gebunden – und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger nicht einen Antrag im Verfahren außer Streitsachen eingebracht, sondern (unrichtigerweise) den streitigen Rechtsweg bestritten hat. § 40 Abs 1 spricht lediglich davon, dass „die Sache bei Gericht ...

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