MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 39 Entscheidung der Gemeinde
Literatur
T. Klicka in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4, § 39 MRG Rz 10; Mayr, wobl 2003 nach Gallent, Entscheidung der Gemeinde, in FS Adamovich zum 60. Geburtstag; Stabentheiner, Das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz (Teil I), wobl 2004, 1; Oberhammer/Domej in Rainer, Miet- und Wohnrecht 483.
Übersicht
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I. | Zuständigkeit der Gemeinde und Sachidentität (Abs 1) | |
II. | Betroffene Gemeinden (Abs 2) | |
III. | Anzuwendende Verfahrensvorschriften (Abs 3) | |
IV. | Kein behördlicher Instanzenzug | |
V. | Gebührenbefreiung |
I. Zuständigkeit der Gemeinde und Sachidentität (Abs 1)
1
In Mietangelegenheiten müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein, damit eine Sache bei der zuständigen Gemeinde (Schlichtungsstelle) anhängig gewesen sein muss, bevor sie bei Gericht eingebracht werden kann:
Die Gemeinde, in der die betroffenen Mietgegenstände liegen, muss über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügen, und
die Anzahl der im Verfahren außer Streitsachen anfallenden Rechtssachen innerhalb der betroffenen Gemeinde rechtfertigt die Betrauung derselben zwecks Entlastung der Gerichte, und
das Vorliegen der beiden erstgenannten Vorausse...