MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 38 Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde
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Bei der Entscheidung über Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten (§ 6), Bewilligung der Erhöhung des Hauptmietzinses (§§ 18 ff) und Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand (§ 9) hat das Gericht bzw die Gemeinde zuvor der zuständigen Baubehörde die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben ( = MietSlg 43.349 = WoBl 1992/34; : bei Unterlassung der Einholung liegt ein Verfahrensmangel vor). „Die Stellungnahme […] hat sich insbesondere auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Erhaltungs-, Verbesserungs- und Wiederherstellungsarbeiten, auf die Preisangemessenheit der veranschlagten Kosten […] aber auch auf den Umfang der Beeinträchtigung des Mietobjektes zu beziehen“ (Ostermayer, MRG4, § 38, Anm 2). Dass sich diese Stellungnahme nur auf Vorhaben beziehen soll, die baubehördlich nicht bewilligungspflichtig sind, ist dem ...