MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 35 Außerkrafttreten des Exekutionstitels; Aufschiebung der Räumungsexekution
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Voraussetzungen des Räumungsaufschubs | ||
A. | Kündigung durch den Vermieter | ||
B. | Drohende Obdachlosigkeit und Zumutbarkeit für den Vermieter | ||
III. | Dauer des Räumungsaufschubs |
I. Allgemeines
1
§ 35 gilt im Teil- und Vollanwendungsbereich des MRG und normiert unter gewissen Voraussetzungen die Aufschiebung der Räumungsexekution auf Antrag des Mieters. Die Bestimmung bezieht sich nach deren Wortlaut ausdrücklich auf Wohnungen und Wohnräume; eine analoge Anwendung auf Geschäftsräumlichkeiten und Bestandverhältnisse, die nicht dem Kündigungsschutz des MRG unterliegen, kommt mangels planwidriger Lücke nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0081775).
2
Kommt es zu einem Räumungsaufschub gemäß § 35, so wird das Fortbestehen des aufgekündigten Bestandverhältnisses mit unveränderten Rechten und Pflichten fingiert (RIS-Justiz RS0127703). Somit hat der Mieter für die Dauer des Räumungsaufschubs weiterhin den vertraglich vereinbarten Mietzins an den Vermieter zu leisten; eine Haftung des Mieters...