MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 34a Räumungsschutz des Scheinuntermieters
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Innehalten mit der Räumung (Abs 1) | |
III. | Aufschiebung der Exekution (Abs 2) | |
IV. | Einstellung der Exekution (Abs 3) |
I. Allgemeines
1
§ 34a wurde erst mit dem 2. WÄG (BGBl 1991/68) in das MRG eingefügt und hat seither keine Änderungen erfahren. Entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs 4 und 5 ist § 34a lediglich im Vollanwendungsbereich des MRG anwendbar, da Ansprüche des (Scheinunter-)Mieters auf Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs 3) Voraussetzung für das Innehalten mit der Räumung bzw die Aufschiebung der Exekution gemäß § 34a sind und § 2 Abs 3 ebenfalls nur im Vollanwendungsbereich gilt (vgl Prader MRG6 § 34a Anm 1).
Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Sondervorschrift für das Exekutionsverfahren, die dem Räumungsschutz des Scheinuntermieters gemäß § 2 Abs 3 dient (MietSlg 46.436; MietSlg 62.358). Es soll ein dahingehender Missbrauch verhindert werden, dass der Vermieter gegen eine vom tatsächlichen Hauptmieter verschiedene Person einen Räumungstitel erwirkt und ...