MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 33a Benachrichtigung der Gemeinde
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Die Bestimmung verpflichtet das Gericht dazu, die jeweilige Gemeinde zu informieren, sobald ein auf Erwirkung eines Exekutionstitels auf Räumung von Wohnräumen abzielendes Verfahren gegen einen Mieter eingeleitet wird oder ein Räumungsvergleich betreffend Wohnräume geschlossen wird. Der Mieter kann dies ablehnen, wobei das Gericht ihm hierzu die Möglichkeit zu geben hat. Die auf diesem Wege informierte Gemeinde ist berechtigt (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I23, § 33a MRG Rz 1: „ermächtigt“), soziale Institutionen, die Hilfeleistungen bei drohendem Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit erbringen, von der Verfahrenseinleitung oder dem Vergleichsabschluss zu informieren. § 33a „soll eine rechtzeitige Vorsorge der Gemeinden bzw von Sozialorganisationen gegen drohende Obdachlosigkeit ermöglichen“ (Würth in Rummel ABGB3 § 33a MRG Rz 1). Ob es sich beim zugrunde liegenden Vertrag um ein Haupt- oder Untermietverhältnis handelt, ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung nic...