MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 33 Gerichtliche Kündigung
Literatur
J. Höllwerth in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 § 33 MRG Rz 23a, 40; Lindinger, Zur Ausführung der Kündigungsgründe – von der Ziffernkündigung zur Individualisierung, immolex 2020, 6; Lindinger, Qualifizierter Mietzinsrückstand und grobes Verschulden, immolex 2013, 110; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I23 § 33 MRG Rz 5, 26, 33.
Übersicht
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I. | Formerfordernisse, Kündigung (Abs 1) | ||
A. | Formerfordernisse | ||
B. | Rechtzeitigkeit | ||
C. | Eventualmaxime | ||
II. | Aufhebung der Kündigung bei rechtzeitiger Vollzahlung (Abs 2) | ||
III. | Sinngemäße Anwendung des Abs 2 bei Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 16 oder Aufhebung nach § 1118 ABGB (Abs 3) |
I. Formerfordernisse, Kündigung (Abs 1)
A. Formerfordernisse
1
Mietverträge, die (zumindest teilweise) dem MRG unterliegen, können vom Mieter nur gerichtlich oder (praktisch bedeutsamer:) schriftlich gekündigt werden. Der Vermieter kann das Mietverhältnis seinerseits ausschließlich gerichtlich aufkündigen. Ungeachtet dieser Formerfordernisse ist die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen zu berücksichtigen, insb die Kündigungsfristen und -termine, die Kündigungsbeschränkungen etc. Für die Mieterseite bedeutet das normierte Schriftlichkeitserfor...