MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 31 Teilkündigung
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Voraussetzungen | ||
A. | Allgemeine Voraussetzungen | ||
B. | Eigenbedarf einer juristischen Person | ||
C. | Umänderung einer Kündigung in eine Teilkündigung | ||
D. | Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Teilkündigung | ||
E. | Mietzinsminderung bei Teilkündigung | ||
III. | Teilkündigung von Einrichtungsgegenständen, Nebenräumen und Nebenflächen | ||
A. | Voraussetzungen | ||
B. | Vorliegen eines Kündigungsgrundes | ||
C. | Abgesonderte Benützbarkeit | ||
IV. | Teilkündigungsrecht des Mieters |
I. Allgemeines
§ 31 regelt die Teilkündigung des Mietvertrages sowohl durch den Vermieter als auch den Mieter.
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Auch eine von vornherein als Teilkündigung eingebrachte Aufkündigung ist hinsichtlich aller Kündigungsgründe zulässig, es sei denn, es liegt kein einheitlicher Bestandvertrag vor (). Eine Teilkündigung ist jedenfalls dann zulässig, wenn in Wahrheit selbständige Bestandobjekte, die weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bilden, vorliegen. Die Kündigung ist dann auf das betroffene Objekt einzuschränken, anderenfalls ist sie aufzuheben ().
Eine Teilkündigung von einzelnen Teilen des Mietgegenstandes ist bei Eigenbedarf des Mieters nach § 3...