MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 29 Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
Literatur
Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22 (2009) § 29 MRG.
Übersicht
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I. | Vorspann | |||
II. | Untergang des Mietgegenstandes | |||
III. | Beendigung von befristeten Mietverträgen | |||
A. | Schriftformgebot | |||
B. | Zwingende Mindestbefristung bei Wohnungsmieten | |||
C. | Kündigung eines befristeten Mietvertrages durch den Mieter | |||
D. | Stillschweigende Verlängerung eines befristeten Mietvertrages | |||
E. | Übergabeauftrag | |||
F. | Erneuerung von befristeten Mietverträgen | |||
G. | Aufhebung von Mietverträgen gem § 1118 ABGB | |||
1. | Allgemeines | |||
2. | Säumnis bei Mietzinszahlung | |||
3. | Erheblich nachteiliger Gebrauch |
I. Vorspann
1
Abs 1 Z 1 regelt den Endigungsgrund der Aufkündigung. Siehe hiezu die Ausführungen zu den § 30 bis 32.
II. Untergang des Mietgegenstandes
2
Ein Mietvertrag endet gemäß § 29 Abs 1 Z 2 durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit keine Pflicht zur Wiederherstellung (siehe § 7) besteht. Gemäß § 7 besteht eine Wiederherstellungspflicht dann, wenn der Mietgegenstand durch Zufall zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar wird und eine Wiederherstellung baurechtlich zulässig und bautechnisch möglich ist. Soweit den Vermieter eine Wiederherstellu...