MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 28 Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins
1
§ 28 gilt nur im Vollanwendungsbereich des MRG; nach dem Wortlaut findet die Bestimmung lediglich auf Hauptmietverhältnisse Anwendung, wobei Vonkilch (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3, § 28 Rz 1) eine analoge Anwendung auf Untermietverhältnisse, die den Mietzinsbeschränkungen unterliegen, anregt.
2
Basierend auf den sogenannten „Mietdienstverträgen“ – also Mietverträgen, bei denen der Hauptmieter den vereinbarten Hauptmietzins ganz oder teilweise in Form von Dienstleistungen statt Geld leistet – regelt § 28 etwaige Äquivalenzstörungen zwischen den Arbeitsleistungen des Mieters und der vom Vermieter hierfür zu erbringenden Gegenleistung, nämlich der Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an den Mieter. Unter dem Begriff „Dienstleistungen“ iSd § 28 sind dabei nicht nur Dienstleistungen ieS, sondern auch Werkleistungen zu verstehen ().
Der Hauptmieter, der den Mietzins zumindest teilweise in Form von Dienstleistungen leistet, hat grundsätzlich ...