MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 27 Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
Übersicht
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I. | Verbotene Vereinbarungen | |||
A. | Verbote und Ausnahmen | |||
1. | Verbotene Ablösen | |||
B. | Rückforderungsanspruch | |||
II. | Strafbestimmungen |
I. Verbotene Vereinbarungen
A. Verbote und Ausnahmen
1
Diese Bestimmung gibt Aufschluss darüber, welche Vereinbarungen in Mietverträgen ungültig und verboten sind. Darunter fallen
verbotene Ablösen,
Vereinbarungen, dass der Mieter für den Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes etwas zu leisten hat,
übermäßige Entgelte für die Vermittlung einer Miete,
Entgeltvereinbarungen für die Teilung oder Vermittlung des Auftrags zur Vornahme von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im Haus und
Vereinbarungen, nach denen sich der Vermieter oder frühere Mieter sittenwidrige Leistungen versprechen lassen, die mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Davon gibt es zwei Ausnahmen. Von den Verboten sind Beträge nicht erfasst, die nach § 14 Abs 1 WGG oder § 17 WGG (im Anhang abgedruckt) geleistet werden. Darüber hinaus sind auch solche Beträge von den Verboten nicht erfasst, die bei Abschluss des Mietvertrags vom Mieter für den Verzicht des Vermieters auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2...