MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 26 Untermietzins
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Zulässige Höhe des Untermietzinses (Abs 1) | |
III. | Teilweise Untervermietung (Abs 2) | |
IV. | Befristungsabschlag (Abs 3) | |
V. | Teilunwirksamkeit, Präklusionsfrist (Abs 4) |
I. Allgemeines
1
Gegenständliche Bestimmung regelt im Wesentlichen die zulässige Höhe des Untermietzinses. Eine Untermiete im Sinne des MRG liegt gem § 2 Abs 2 erster Satz vor, wenn ein Mietvertrag mit einer Person geschlossen wird, die nicht unter § 2 Abs 1 angeführt ist, wenn also keine Hauptmiete vorliegt.
2
Der Untermietzins ist grundsätzlich „der Preis (§ 1094 ABGB) für die Gebrauchsüberlassung“ (Palten, Untermiete [2002] Rz 88). Er setzt sich zusammen aus
etwaigen Mietzinsbestandteilen gemäß § 15 Abs 1 Z 2 bis 4, das sind
–der auf den (Unter-)Mietgegenstand entfallende Anteil an den Betriebskosten und an den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben iSd § 21,
–der auf den (Unter-)Mietgegenstand entfallende Anteil an allfälligen ...