MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 23 Aufwendungen für die Hausbetreuung
Literatur
Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht (2007); Jäger, Leitfaden: Das fiktive Hausbesorger- bzw Hausbetreuerentgelt in der Jahresabrechnung für 2000, immolex 2001, 21; Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 2000, wobl 2000, 197; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22 (2009).
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Umfang der Hausbetreuung (Abs 1) | ||
III. | Aufwendungen für die Hausbetreuung (Abs 2) | ||
A. | Entgelt im Fall der Beschäftigung eines Dienstnehmers | ||
B. | Hausbetreuung durch einen Werkunternehmer | ||
C. | Hausbetreuung durch den Vermieter | ||
D. | Beitrag für Hausbesorgerarbeiten (§ 23 aF) | ||
E. | Keinesfalls verrechenbare Positionen |
I. Allgemeines
1
Nach einer Änderung durch BGBl 1985/559 blieb § 23 bis zur WRN 2000 unverändert in der nachstehenden Fassung bestehen:
Beitrag für Hausbesorgerarbeiten
§ 23. (1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten besteht aus
den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen zuzüglich der Kosten der für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien sowie der Kosten für das Ausmalen der Hausbesorgerwohnung;
den gemäß § 13 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt...