MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 22 Auslagen für die Verwaltung
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Durch § 22 wird dem Vermieter die Möglichkeit eingeräumt, für die Verwaltung des Hauses einen gewissen Pauschalbetrag zu verrechnen, der monatlich in gleichen Beträgen vorzuschreiben ist. Von diesem Betrag sind auch die gewöhnlichen Kosten der Neuvermietung und Weitervermietung umfasst. Möchte der Vermieter über § 22 hinausgehende Auslagen bzw Aufwände ersetzt bekommen, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Eine besondere Rechtfertigung kann gegeben sein, wenn es um ein Entgelt geht, welches aus Leistungen des Verwalters stammt, die den Rahmen der üblichen Tätigkeit des Verwalters sprengen. Es muss also für die begehrten Auslagen eine gewisse Gegenleistung vorhanden sein. Fehlt eine entsprechende Gegenleistung, ist es gem § 27 Abs 1 Z 1 (verbotene Ablöse) verboten, einen gesonderten Aufwandersatz zu vereinbaren. Werden dennoch Zahlungen durch den Mieter geleistet, sind diese nach § 27 Abs 3 iVm 37 Abs 1 Z 14 rückforderbar ().
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Der Vermieter ist also berechtigt, dem Mieter den Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen als Betriebskostenpost in Rechnung zu stellen. Ob ein Verwalter bestellt ist und in welcher tatsächlic...