MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 21 Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||||
II. | Betriebskosten (Abs 1) | ||||
A. | Ausgewählte Bestandteile der Betriebskosten | ||||
1. | Wasserkosten | ||||
2. | Kanalräumung, Unratabfuhr und Schädlingsbekämpfung | ||||
a) | Kanalräumung | ||||
b) | Unratabfuhr | ||||
c) | Schädlingsbekämpfung | ||||
3. | Kosten für Versicherungen gegen Brandschäden | ||||
4. | Kosten für Versicherungen gegen andere Schäden | ||||
5. | In § 22 bestimmte Auslagen für die Verwaltung | ||||
III. | Öffentliche Abgaben (Abs 2) | ||||
IV. | Fälligstellung und Abrechnung der Bewirtschaftungskosten (Abs 3 und 4) | ||||
A. | Jahrespauschalverrechnung | ||||
1. | Die Abrechnung | ||||
2. | Anforderungen an die Abrechnung | ||||
3. | Durchsetzung der Abrechnungspflicht | ||||
B. | Einzelverrechnung | ||||
C. | Keine Weiterverrechnung bei Verjährung |
I. Allgemeines
1
In § 21 ist geregelt, welche Ausgaben zu den Betriebskosten zählen und wie mit Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben), die der Vermieter an Mieter überwälzen möchte, umzugehen ist. In Abs 1 erfolgt eine taxative Aufzählung der Betriebskosten (; , 6 Ob 81/09v).
II. Betriebskosten (Abs 1)
2
Als Betriebskosten gelten vom Vermieter aufgewendete Kosten:
für die Versorgung des Hauses mit Wasser aus ein...