MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 16a Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und Mietzinsvereinbarungen
1
Vereinbarungen, mit denen vorgesehen wird, dass der Hauptmietzins (aus der Formulierung „eine Erhöhung des Hauptmietzinses“ ergibt sich, dass diese Vorschrift nur auf Hauptmietverhältnisse anwendbar ist) erhöht wird, wenn Änderungen der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorgenommen werden, sind rechtsunwirksam. Vereinbarungen, nach denen der Mieter verpflichtet ist, für den Fall solcher Änderungen der gesetzlichen Vorschriften eine neue Mietzinsvereinbarung abzuschließen, sind als solche verbotenen Vereinbarungen zu verstehen. Unter diese Bestimmung fällt bspw die Klausel „Sollte nach Ablauf von zwanzig Jahren der gesetzliche Mietzins für gleichartige Räume den in diesem Mietvertrag frei vereinbarten Mietzins übersteigen, so hat sodann dieser höhere gesetzliche Mietzins vertragsmäßig zu gelten“ ().
2
Wenn das Vorliegen einer Zinsanpassungsklausel im obigen Sinne Beweggrund für den Abschluss einer neuen Mietzinsvereinbarung ist oder war, ist diese Vereinbarung rechtsunwirksam. Diesfalls gilt die frühere Mietzinsvereinbarung weiter.
3
Wie sich aus den Rz 1 und 2 ergi...