MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 14 Mietrecht im Todesfall
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Voraussetzungen | ||
A. | Begünstigter Personenkreis | ||
B. | Gemeinsamer Haushalt | ||
C. | Dringendes Wohnbedürfnis | ||
D. | Negative Voraussetzung: Erklärung an den Vermieter | ||
III. | Anzeigepflicht | ||
IV. | Ablehnungsmöglichkeit des Eintrittsberechtigten |
I. Allgemeines
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§ 14 Abs 1 normiert in Übereinstimmung mit § 1116a ABGB, dass Mietverträge durch den Tod einer Vertragspartei nicht aufgehoben werden. Die Abs 2 und 3 legen unter gewissen Voraussetzungen (siehe Punkt II.) eine Sonderrechtsnachfolge in das Mietrecht für den Fall des Todes des Hauptmieters fest, welche ex lege erfolgt und die allgemeine Erbfolge ausschließt (RIS-Justiz RS0069664). Es handelt sich dabei um ein gesetzliches Eintrittsrecht gewisser im Gesetz taxativ aufgezählter naher Angehöriger des verstorbenen Hauptmieters, die mit diesem vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis an der betreffenden Wohnung haben. Auf das Eintrittsrecht kann durch den...