MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 12 Abtretung des Mietrechtes
Übersicht
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I. | Voraussetzungen (Abs 1) | |
II. | Anzeigepflicht (Abs 2) | |
III. | Rechtliche Qualifikation | |
IV. | Präsentations- und Weitergaberecht |
I. Voraussetzungen (Abs 1)
1
§ 12 normiert die Abtretung von Hauptmietrechten an gewisse, taxativ aufgezählte nahe Angehörige des bisherigen Hauptmieters. Zu dem begünstigten Personenkreis gehören der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder sowie die Geschwister. Der eintretende nahe Angehörige muss vor der Abtretung mit dem bisherigen Hauptmieter in der Wohnung eine gewisse Zeit lang im gemeinsamen Haushalt gelebt haben – der Ehegatte und die Verwandten in gerader Linie (einschließlich der Wahlkinder) mindestens zwei Jahre; die Geschwister zumindest die letzten fünf Jahre. Dem mehrjährigen Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn der Angehörige die Wohnung mit dem bisherigen Hauptmieter gemeinsam bezogen hat. Die vorgeschriebene Mindestdauer darf zudem beim Ehegatten und den Kindern unterschritten werden, sofern der Ehegatt...