MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 11 Untermietverbote
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§ 11 gilt nur im Vollanwendungsbereich des MRG; auf Mietgegenstände im Voll- und Teilausnahmebereich, auf Mietgegenstände gemäß § 1 Abs 5 (Wirtschaftsparks) sowie auf Untermietverhältnisse ist die Bestimmung nicht anwendbar (, MietSlg 66.186, vgl Prader, MRG6 § 11 E 6). § 11 Abs 1 gilt gemäß Abs 2 leg cit weiters nicht in Bezug auf Wohnungen, deren Hauptmieter eine gemeinnützige Bauvereinigung ist, die auf Grund ihrer Satzung oder zufolge ihres tatsächlichen Geschäftsbetriebes ihre Tätigkeit auf einen bestimmten Personenkreis im Sinne des § 8 Abs 2 Z 1 oder 2 WGG eingeschränkt hat.
Die Möglichkeit des Vermieters, sich auf ein nach § 1098 ABGB grundsätzlich zulässiges, vertraglich vereinbartes Verbot der Untervermietung zu berufen, wird durch § 11 auf – im Gesetz demonstrativ aufgezählte – wichtige Gründe beschränkt. Ein solcher wichtiger Grund liegt gemäß Abs 1 beispielsweise dann vor, wenn der gesamte Mietgegenstand untervermietet werden soll (Z 1), der vom Untermieter zu leistende Untermietzins im Vergleich zu dem vom Hauptmieter zu entrichtenden Hauptmietzins unverhältnismäß...