MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 9 Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes
Literatur
A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4, § 9 MRG; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht23 (2009), § 9 MRG; Geiger, Veränderungen an allgemeinen Teilen des Hauses zur Ausübung des Gewerbebetriebes, immolex 2012, 109; Kothbauer, Zu den Änderungsrechten der Mieter, immolex 2016, 336; Reiber, Maßnahmen des Mieters zur Senkung seiner Energiekosten, immolex 2015, 75.
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Anzeigepflicht und Zustimmungsfiktion | |
III. | Zustimmungspflicht des Vermieters | |
IV. | Privilegierte Arbeiten (Abs 2) | |
V. | Wiederherstellungspflicht (Abs 3) | |
VI. | Verfahrensrechtliches |
I. Allgemeines
1
§ 9 normiert im Vollanwendungsbereich des MRG das Recht des Mieters, unter gewissen Voraussetzungen Veränderungen bzw Verbesserungen am Mietgegenstand vorzunehmen. Auf Mietverhältnisse gemäß § 1 Abs 4 und 5 sowie Untermietverhältnisse ist die Bestimmung nicht anwendbar.
2
Nach dem Wortlaut bezieht sich die Bestimmung ausdrücklich nur auf wesentliche Veränderungen bzw Verbesserungen; nähere Ausführungen oder gar eine Definition, wann eine Veränderung wesentlich und wann sie unwesentlich ist, enthält das Gesetz nicht. Die diesbezügliche Recht...