MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 8 Umfang des Benützungsrechts
Übersicht
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I. | Gebrauchsrecht des Mieters (Abs 1) | |||
II. | Benützung und Veränderung des Mietgegenstandes | |||
A. | Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten oder Behebung ernster Schäden | |||
B. | Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung oder zur Durchführung von Veränderungen | |||
III. | Anspruch des Mieters auf angemessene Entschädigung (§ 8 Abs 3) | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Anspruchsgegner | |||
C. | Der Entschädigungsanspruch | |||
1. | Umfang des Anspruchs | |||
2. | Verjährung |
I. Gebrauchsrecht des Mieters (Abs 1)
1
In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass der Mieter – klarerweise – berechtigt ist, den Mietgegenstand dem Vertrag gemäß zu gebrauchen und zu benützen. Sie enthält darüber hinaus aber Pflichten des Mieters. Konkret wird aufgezählt, was der Mieter insbesondere zu warten und so instand zu halten hat, dass dem Vermieter und anderen Mietern kein Nachteil entsteht, nämlich den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen. Das sind im Besonderen die
Lichtleitungs-,
Gasleitungs-,
Wasserleitungs-,
Beheizungs- (einschließlich zentraler Wärmeversorgungsanlagen) und
sanitären Anlagen.
Diese Instandhaltungspflicht gilt nicht zur Behebung von ernsten S...