MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
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§ 7 Wiederherstellungspflicht
Übersicht
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I. Allgemeines
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Gegenständliche Bestimmung normiert im Wesentlichen eine Wiederherstellungspflicht des Vermieters für durch Zufall unbrauchbar gewordene Mietgegenstände unter gewissen Voraussetzungen. Die Bestimmung existiert idgF bereits seit Einführung des MRG; zudem handelt es sich bei § 7 gewissermaßen um eine Nachfolgebestimmung zu § 10 MG. Während § 7 allerdings einen dezidierten Anspruch des Mieters auf Wiederherstellung des Mietgegenstandes vorsieht, normierte § 10 MG lediglich eine Verwendungspflicht des Vermieters für Versicherungsleistungen – diese mussten für die Wiederherstellung des Hauses verwendet werden. Nichtsdestotrotz ist die zu § 10 MG ergangene Judikatur aufgrund des ähnlichen Regelungsgehalts teilweise auch im Zusammenhang mit § 7 von Relevanz ().
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Von der Anwendung des § 7 ausgenommen sind Mietgegenstände bzw Wohnungen nach § 1 Abs 2, 4, und 5 sowie Untermietverhältnisse; im Geme...