MRG | Mietrechtsgesetz
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 6 Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (Abs 1) | ||
III. | Exekution und Zwangsverwaltung (Abs 2) | ||
A. | Antrag auf Bestellung eines Verwalters | ||
B. | Pflichten und Befugnisse des Zwangsverwalters | ||
IV. | Einstellung der Zwangsverwaltung (Abs 3) | ||
V. | Erhöhung der Hauptmietzinse (Abs 4) |
I. Allgemeines
1
§ 6 gilt im Vollanwendungsbereich des MRG und nur in Bezug auf Hauptmietverhältnisse. Auf Mietverhältnisse gemäß § 1 Abs 4 und 5 sowie Untermietverhältnisse ist die Bestimmung nicht anwendbar.
Die Bestimmung dient im Wesentlichen der Durchsetzung von Erhaltungs- und Verbesserungspflicht des Vermieters gemäß den § 3 und 4.
II. Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (Abs 1)
2
Unterlässt der Vermieter die Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, so kann ihm auf Antrag die Vornahme der Arbeiten binnen angemessener Frist im außerstreitigen Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 2 aufgetragen werden. Die materiell-rech...