InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 70 Geldmarktinstrumente
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 70:
Setzt Art. 50 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/65/EG und Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2007/16/EG um. Die im Jahr 2007 erlassene „eligible assets“-Richtlinie, die als Durchführungsrichtlinie durch die Kommission erlassen wurde und bestimmte Definitionen und Veranlagungsbestimmungen präzisiert, bleibt vorerst weiter anwendbar und gültig. Die bereits mit BGBl. I Nr. 2008/69 in das InvFG 1993 integrierten Bestimmungen werden übernommen. Geldmarktinstrumente umfassen übertragbare Instrumente, die üblicherweise eher auf dem Geldmarkt als auf geregelten Märkten gehandelt werden, wie Schatzwechsel, Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, Medium-Term-Notes und Bankakzepte (so auch Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2009/65/EG).
EB zu § 70 Abs 1:
Setzt Art. 3 der Richtlinie 2007/16/EG um und entspricht inhaltlich § 1a Abs. 5 InvFG 1993.
EB zu § 70 Abs 2:
Setzt Art. 4 der Richtlinie 2007/16/EG um und entspricht inhaltlich § 1a Abs. 6 InvFG 1993.
EB zu § 70 Abs 3:
Setzt Art. 4 der Richtlinie 2007/16/EG um und entspricht inhaltlich § 1a Abs. 7 InvFG 1993.
EB zu § 70 Abs 4:
Setzt Art. 50 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und ...