InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 69 Wertpapiere
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 69:
Setzt Art. 2 Abs. 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2007/16/EG um und entspricht inhaltlich § 1a Abs. 3 und 4 InvFG 1993. Die in diesem Bundesgesetz enthaltene Definition der Wertpapiere gilt nur für dieses Bundesgesetz und berührt nicht die verschiedenen Definitionen, die in anderen Bundesgesetzen für andere Zwecke, beispielsweise Steuerrecht, verwendet werden. Von Gesellschaften ausgegebene Aktien oder Aktien gleichzustellende Wertpapiere, bei denen das Eigentum in der Praxis nur dadurch übertragen werden kann, dass sie von der ausgebenden Gesellschaft zurückgekauft werden, fallen folglich nicht unter diese Definition (so auch Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2009/65/EG).
EB zu § 69 Abs 1:
Setzt Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16 EG um und entspricht inhaltlich § 1a Abs. 3 InvFG 1993.
EB zu § 69 Abs 2:
Setzt Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2007/16 EG um und entspricht inhaltlich § 1a Abs. 4 InvFG 1993.
Normenüberblick zu § 69 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | Abs 1 = § 1a Abs 3; Abs 2 = § 1a Abs 4 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 2 Abs 1 Buchst n OGAW-RL und Art 2 Definitionen-RL | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 193 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | J... |