InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 68 Verbot der Veranlagung in Edelmetalle
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 68:
Setzt Art. 50 Abs. 2 Buchstabe b um und entspricht im wesentlichen § 20 Abs. 3 Z 4 InvFG 1993. Es dürfen für einen OGAW weder Edelmetalle selbst noch Zertifikate auf Edelmetalle erworben werden. Die Klarstellung im Hinblick auf die Edelmetalle fand sich bereits in der Vorgängerrichtlinie 85/611/EWG. „Zertifikat“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht Wertpapier, sondern Hinterlegungsschein. Verboten ist daher der Erwerb von Zertifikaten, die ein dingliches Recht (einschließlich eines Herausgabeanspruchs) an hinterlegten Edelmetallen repräsentieren, nicht aber der Erwerb von Partizipationsanleihen auf Edelmetalle, wenn dem Erwerber kein Herausgaberecht bezüglich der Edelmetalle, sondern lediglich ein entsprechender Zahlungsanspruch zusteht (siehe auch Macher in Macher et al, InvFG-Komm 2008 § 20 Rz 117).
Normenüberblick zu § 68 InvFG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 20 Abs 3 Z 4 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 50 Abs 2 Buchst b | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 192 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |