InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 66 Allgemeine Grundsätze, Risikostreuung
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 66 Abs 1:
Setzt Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 20 Abs. 1 und 2 InvFG 1993. Es wird zunächst allgemein der Grundsatz der Risikostreuung festgelegt, der sodann in den einzelnen nachfolgenden Bestimmungen näher quantitativ konkretisiert ist. Zweck dieses Grundsatzes ist die Reduktion des Veranlagungsrisikos (so auch Macher in Macher et al, InvFG-Komm 2008 § 20 Rz 2).
Unter Einhaltung dieses Grundsatzes ist auch die Auswahl von Anlagewerten für ein Portfolio mittels Nachbildung eines Index eine zulässige Technik der Vermögensverwaltung (so auch Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2009/65/EG). Besondere Regelungen für quantitative Veranlagungsgrenzen von Indexfonds sind in § 75 normiert.
EB zu § 66 Abs 2:
Setzt Art. 57 Abs. 1 2. Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 20 Abs. 4 InvFG 1993.
Normenüberblick zu § 66 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | Abs 1 = § 20 Abs 1 und 2; Abs 2 = § 20 Abs 4 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Abs 1 = Art 1 Abs 2 Buchst a; Abs 2 = Art 57 Abs 1 Unterabs 2 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | Abs 1 = § 26 Abs 1, § 192; Abs 2 = § 211 Abs 3 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) bet... |