InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 64 Umwandlung in einen Spezialfonds
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 64:
Setzt Art 1 Abs 5 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Richtlinie normiert ein Verbot der Umwandlung eines OGAW in einen Nicht-OGAW zu Zwecken des Anlegerschutzes. Gemäß § 22 Abs 4 InvFG 1993 ist jedoch eine solche Umwandlung in einen Spezialfonds bei Zustimmung aller Anteilinhaber zulässig. Diese Möglichkeit der Umwandlung soll beibehalten werden, wobei auf die Interessen der Anleger ausreichend Bedacht genommen wird. Zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten und zwecks Stärkung der Information der FMA werden nunmehr ausdrücklich Meldeverpflichtungen für die Verwaltungsgesellschaft aufgenommen.
EB zu § 63 Abs 4:
Die Bestimmung regelt eine Ausnahme von der Abwicklung, nämlich die Umwandlung in einen Spezialfonds unter Zustimmung aller Anteilinhaber und entspricht § 22 Abs 4 InvFG 1993. [Offensichtlich aufgrund eines Redaktionsversehens nicht bei den Erläuterungen zu § 64, sondern bei den Erläuterungen zu § 63 Abs 4 InvFG 2011 abgedruckt.]
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/135
Änderung ohne EB.
Erläuternde Bemerkungen zu § 22 und 23 InvFG 1993 – InvFG-Novelle 1998 (BGBl I 1998/41)
Die Änderungen in § 22 und 23 sind systematisch durch die Einführung von Spezialfonds ...