InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 63 Abwicklung eines OGAW
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 63:
Die Bestimmung regelt die Abwicklung eines OGAW und entspricht inhaltlich § 16 InvFG 1993.
EB zu § 63 Abs 2:
Die Rechnungslegungs- und Veröffentlichungsbestimmungen kommen auch für die Abwicklungsphase zur Anwendung.
EB zu § 63 Abs 3:
Die in diesem Absatz vorgesehene Möglichkeit der Ausschüttung von Vorauszahlungen auf die Vermögensverteilung bei endgültiger Abwicklung des OGAW stellt eine Teilabwicklung des OGAW dar. Um die steuerfreie Auszahlung von Vorauszahlungen, solange sie in den steuerlichen Anschaffungskosten des Anteils Deckung finden, sowie die entsprechende Anpassung der Anschaffungskosten ermöglichen zu können (siehe auch die Erläuterungen zu § 186 Abs 3), ist der Beginn der Abwicklung auch der Meldestelle anzuzeigen.
EB zu § 63 Abs 4:
Die Bestimmung regelt eine Ausnahme von der Abwicklung, nämlich die Umwandlung in einen Spezialfonds unter Zustimmung aller Anteilinhaber und entspricht § 22 Abs 4 InvFG 1993. [Diese Ausführungen der ErläutRV beziehen sich auf die Regelung des § 64; es scheint insofern ein redaktionelles Versehen in den ErläutRV vorzuliegen.]
Erläuternde Bemerkungen zu § 15 bis 17 InvFG 1993 (BGBl 1993/532):
Die Vorschriften...