InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 62 Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Verwaltungsgesellschaft
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 62:
EB zu § 62 Abs 1:
Setzt Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 14 Abs. 5 InvFG 1993.
EB zu § 62 Abs 2:
Setzt Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 15 Abs. 2 InvFG 1993.
Normenüberblick zu § 62 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 15 | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 100 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Übersicht
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I. | Vorläuferbestimmung | ||
II. | Übernahme der Verwaltung (Abs 1) | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes | ||
C. | Verwaltung durch Depotbank | ||
D. | Rechte der Anteilsinhaber | ||
III. | Übertragung auf andere Verwaltungsgesellschaft (Abs 2) |
I. Vorläuferbestimmung
1
Diese Bestimmungen entsprechen § 15 Abs 1und 2 InvFG 1993.
II. Übernahme der Verwaltung (Abs 1)
A. Allgemeines
2
Endet das Recht der VwGes, einen OGAW zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über (§ 62 Abs 1). Die Verwaltung geht ex lege auf die Depotbank über, sobald das Recht der VwGes, einen OGAW zu verwalten, endet. Dies betrifft die Fälle der Beendigung der Verwaltung durch die VwGes gemäß § 60 Abs 1, 2 u...