InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 61 Wechsel der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 61:
Die Bestimmung regelt die interimistische Verwaltung des OGAW durch die Depotbank und entspricht inhaltlich § 15 InvFG 1993.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2012/83
EB zu § 61 Abs. 2:
In diesem Fall soll von der sonst für Änderungen der Fondsbestimmungen vorgesehenen Frist von 3 Monaten bzw. 30 Tagen im Falle der Mitteilung gemäß § 133 abgesehen werden. Die Interessen der Anleger werden durch einen raschen Wechsel der Depotbank nicht gefährdet, sondern insbesondere im Krisenfall sogar geschützt. Der Entfall der Zustimmungspflicht der übergebenden Depotbank soll den Regierungskommissär oder die Aufsichtsperson nach BWG von der Pflicht einer Interessensabwägung befreien und gleichzeitig das Verfahren beschleunigen.
Normenüberblick zu § 61 InvFG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 14 Abs 5; Art 26 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 5 Abs 61 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 100b | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Wechsel der Verwaltungsgesellschaft (Abs 1)
1
Gemäß § 61 Abs 1 kann die VwGes die Verwaltung eines ...