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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Dokumentvorschau
Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 61 Wechsel der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank

Othmar Berger

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 61:

Die Bestimmung regelt die interimistische Verwaltung des OGAW durch die Depotbank und entspricht inhaltlich § 15 InvFG 1993.

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2012/83

EB zu § 61 Abs. 2:

In diesem Fall soll von der sonst für Änderungen der Fondsbestimmungen vorgesehenen Frist von 3 Monaten bzw. 30 Tagen im Falle der Mitteilung gemäß § 133 abgesehen werden. Die Interessen der Anleger werden durch einen raschen Wechsel der Depotbank nicht gefährdet, sondern insbesondere im Krisenfall sogar geschützt. Der Entfall der Zustimmungspflicht der übergebenden Depotbank soll den Regierungskommissär oder die Aufsichtsperson nach BWG von der Pflicht einer Interessensabwägung befreien und gleichzeitig das Verfahren beschleunigen.

Normenüberblick zu § 61 InvFG


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Vorläufer-§§ im InvFG 1993
§ 14 Abs 5; Art 26
Europarechtliche Grundlagen
Art 5 Abs 61
Parallel-§§ in Deutschland
§ 100b
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein

Übersicht


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I.
Wechsel der Verwaltungsgesellschaft (Abs 1)
17
II.
Wechsel der Depotbank (Abs 2)
8, 9

I. Wechsel der Verwaltungsgesellschaft (Abs 1)

1

Gemäß § 61 Abs 1 kann die VwGes die Verwaltung eines ...

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