InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 60 Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 60:
Die Bestimmung regelt das Verfahren zum Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und zur Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft und entspricht inhaltlich § 14 Abs. 1 bis 3 InvFG 1993.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/135
EB zu § 60:
Die Änderung des Abs. 1 resultiert aus einer Anpassung an die Bestimmung des § 53 Abs. 4 InvFG 2011.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 60 Abs 2:
Stellt klar, dass im Falle einer Unterschreitung des Fondsvermögens unter den gesetzlich vorgesehenen Betrag ab diesem Zeitpunkt die Kündigung seitens der Verwaltungsgesellschaft zulässig ist, aber nicht zwingend taggleich zu erfolgen hat.
Normenüberblick zu § 60 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 14 Abs 1 bis 3 | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 99 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☒ | Nein | ☐ |
s Art 2 Z 35 BGBl I 2015/115 (seit ) |
Übersicht
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I. | Kündigung | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Ordentliche Kündigung (Abs 1) | ||
C. | Außerordentliche Kündigung (Abs 2) | ||
II. | Konzessionsverlust (Abs 3) |
I. Kündigung
A. Allgemeines
1
§ 60 Abs 1 und 2 regelt, entsprechend § 14 Abs 1 und 2 InvFG 1993, die Beendigung der Verwaltung von Kapitalanlagefonds d...