InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 59 Vergütung
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 59:
Setzt Art 90 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 22 Abs 3 Z 5 und 9 InvFG 1993.
Erläuternde Bemerkungen zu § 22 InvFG 1993 (BGBl 1993/532)
§ 22 enthält Bestimmungen über den Mindestinhalt der Fondsbestimmungen. Die Fondsbestimmungen und allfällige Änderungen derselben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und der Veröffentlichung. In § 22 Abs. 2 Z 11 wird die Möglichkeit geschaffen, Fonds mit in vornhinein fixierter Laufzeit (unbedingte Auflösung) aufzulegen. Damit wird den inländischen Kapitalanlagegesellschaften das Anbieten eines vor allem in Deutschland und Luxemburg erfolgreichen Fondsprodukts ermöglicht.
Erläuternde Bemerkungen zu § 22 und 23 InvFG 1993 – InvFG-Novelle 1998 (BGBl I 1998/41)
Die Änderungen in § 22 und 23 sind systematisch durch die Einführung von Spezialfonds und thesaurierenden Fonds bedingt.
Erläuternde Bemerkungen zum InvFG 1993 – ImmoInvG 2003 (BGBl I 2003/80)
Zu Art. III Z 44 (§ 22 Abs. 3 InvFG): Setzt Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie um.
Erläuternde Bemerkungen zu § 22 InvFG 1963 (BGBl 1963/192)
Dieser Paragraph ist eine der wichtigsten Schutzvorschriften des Gesetzes. Die Depotbank führt nicht nur die Depots und Konten des Fonds, sie übt auc...