InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 58 Gewinnverwendung und Ausschüttungen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 58:
Setzt Art 86 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 13 InvFG 1993. Der Vertrieb im Inland darf nicht für alle Gattungen verboten sein, da sonst eine wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung (§ 50 Abs 4 Z 3) nicht erfüllt wäre. Außerdem wird klargestellt, dass der KESt-Auszahlungsbetrag den in § 186 Abs 2 Z 1 erster Satz in Verbindung mit § 200 Abs 2 Z 2 vorgesehenen Prozentsätzen entspricht.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 58 Abs 2:
Durch diese Änderung soll sichergestellt werden, dass bei Vollthesaurierungsfonds im Sinne von § 58 Abs. 2 dritter Satz InvFG 2011 eine Auszahlung der Kapitalertragsteuer auch dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Kapitalertragsteuer für beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 1 Abs. 3 iVm § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 durch Belastung des Verrechnungskontos des Anteilinhabers abgezogen wird. Dadurch soll verhindert werden, dass all jene Vollthesaurierungsfonds, an denen zumindest eine nach § 1 Abs. 3 iVm § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 beschränkt steuerpflichtige natürliche Person beteiligt ist, zur Ausschüttung der Kapitalertragsteuer an alle Anteilinhabe...